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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Stand: 10.01.2010

  • 1. Allgemeine Bestimmungen
  • 2. Preise
  • 3. Lieferzeit
  • 4. Erfüllung und Versand
  • 5. Ausführungsvorschriften
  • 6. Dauerabschluss und Abschlussüberschreitung
  • 7. Abnahme
  • 8. Haftung für Mängel
  • 9. Zahlungsbedingungen
  • 10. Eigentumsvorbehalt
  • 11. Höhere Gewalt
  • 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • 13. Gültigkeit dieser Bestimmungen
  • 14. Mechanische und thermische Lohnarbeiten
  • 15. Anrechnung, Konzernverrechnungsklausel
  • 16. Außenhandelsgesetz

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Abänderungen und Annullierungen erteilter Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für Vereinbarungen seitens unserer Vetreter. Zwischenverkauf lagernder Erzeugnisse bleibt vorbehalten.

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2. PREISE

Die in unseren Angeboten genannten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, nur für die Dauer von 1 Monat gültig (Eintreffen der Bestellung in unserem Haus). Mündliche Angebote unserer Mitarbeiter haben keine Rechtswirksamkeit, sofern sie nicht schriftlich oder per Telefax bestätigt werden.

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3. LIEFERZEIT

Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, d. h. ihne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen.
Der Käufer ist nicht berechtigt Teillieferungen und vor Ablauf der Lieferfrist erfolgte Lieferungen zurückzuweisen.

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4. ERFÜLLUNG UND VERSAND

Der Versand unserer Produkte erfolgt gemäß den letztgültigen Incoterms. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sind unter Auschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Wünsche des Käufers werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.
Versandfertig gemeldete Ware ist vom Käufer sofort abzurufen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert mit sofortiger Fälligkeit zu fakturieren.
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, bei Rücksendung wird keine Vergütung geleistet.

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5. AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Für die Ausführung nach Güte, Maß und Gewicht sind, soweit nichts anderes vereinbart, die einschlägigen Normen maßgebend. Der Berechnung werden, sofern nicht bahnamtliche Abwaage ausdrücklich vereinbart ist, das im Lieferwerk ermittelte Gewischt oder die dort festgestellte Stück- oder Meteranzahl zugrunde gelegt.
Als Basis für die Berechnung von Frachtkosten wird das Gesamtgewicht herangezogen, was für jede Art von Beförderungsmitteln gilt. Eine etwaige Differenz gegenüber der Summer der ermittelten Einzelgewichte wird auf diese im Verhältnis aufgeteilt. Wenn entsprechend dem Erzeugungsvorgang eine genaue gewichts- oder stückmäßige Herstellung nicht möglich ist, behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Bestellmenge in üblichen Ausmaß vor.

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6. DAUERABSCHLUSS UND ABSCHLUSSÜBERSCHREITUNG

Für den Abschluss von Verträgen über Teillieferungen über einen längeren Zeitraum sind Abrufe und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen Voraussetzung . Wird nicht rechtzeitig abgerufen und spezifiziert sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern. Es steht uns aber auch frei, von dem noch ausstehenden Rest des Abschlusses zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Bestellers überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses zu den bei Abruf gültigen Tagespreisen berechtigt, aber nicht verpflichtet.

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7. ABNAHME

Wenn eine Abnahme durch den Kunden oder dessen Beauftragten vereinbart ist, kann sie nur im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft und wenn nicht anders vereinbart, auf Kosten des Käufers erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt Waren ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
Die Ware gilt mit der Versendung bzw. Einlagerung als vertragsmäßig geliefert.

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8. HAFTUNG FÜR MÄNGEL

Unsere Gewährleistung bezieht sich auf offene und im Zeitpunkt der Lieferung nicht sichtbare Mängel, die auf Material- und/oder Bearbeitungsfehlern beruhen. Für gelieferte Erzeugnisse übernehmen wir insofern Gewähr, als wir Stücke, an denen Stoff- und Herstellungsfehler, die die Verwendbarkeit ausschließen, einwandfrei nachgewiesen werden, gegen Erlass oder Rückerstattung des berechneten Preises frei Werk übernehmen.
Offene Mängel sind unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen, bei sonstigen Mängel sind unverzüglich nach Erkennen acht Tage ab Bekannt werden, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Lieferung, geltend zu machen.
Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die auf unsachegemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder natürliche Abnützung des Gutes zurückzuführen sind. Die Gewährleistung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Mängelrügen, die von uns anerkannt werden, steht es uns frei, entweder kostenlos Ersazt zu liefern, die beanstandete Ware auszubessern oder, wenn der Mangel den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht hindert, eine Vergütung aus dem Titel der Wertminderung zu leisten.
Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, die mangelhafte Ware zu besichtigen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder ausreichende Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen jedwede Mängelansprüche. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens und/oder des Gewinnentganges, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Das Vorliegen von Mängelrügen berechtigt den Käufer nicht zur eigenmächtigen Verkürzung oder Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
Anfertigungen, gleich welcher Art auch immer, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, unterliegen nur in jenem Umfang der Gewährleistungspflicht, als sie den dokumentierten Spezifikationen nachweisbar nicht entsprechen.

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9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind spätestens 14 Tage nach Rechnungdatum bar ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % über den jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderten Zinsen berechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns ferner, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Zurückbezahlung von Zahlungen wegen angeblicher, von und nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Wir behalten uns vor, ohne Rücksicht auf die bei Geschäftsabschluss vereinbarten Zahlungsbedingungen vor dem Versand Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu fordern und im Weigerungsfall den Auftrag zu annullieren.

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10. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers bleibt, gleich aus welchem Rechtsgrund die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).

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11. HÖHERE GEWALT

Falls höhere Gewalt, wie unter anderem Streiks, Einschränkungen im Betrieb, Transportverzug, Verfügungen der Staatsbehörden, Schwierigkeiten der Versorgung unserer Betriebe mit Strom-, Roh- und Brennstoffen, etc. berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusezten oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten.
Ein Schadenersatzanspruch des Käufers entsteht nicht. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

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12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt als Erfüllungsort für die Lieferung, auch wenn frachtfrei Empfangsstationen oder Werk vereinbart, der Ort des Lieferwerkes und für die Zahlung der Sitz unseres Unternehmens in Judenburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Leoben, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen. Für beide Teile gilt österreichisches Recht als vereinbart.

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13. GÜLTIGKEIT DIESER BESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen wirksam.

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14. MECHANISCHE UND THERMISCHE LOHNARBEITEN

Vom Kunden gemachte Vorschriften hinsichtlich einer Mindestmenge der Ausbringung gelten nur dann vereinbart, wenn wir eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben, in welcher die übernommene Vormaterialmenge, die auszubringende Mindestmenge und der in solchen Fällen allenfalls zu vereinbarende Preiszuschlag enthalten sind. Jede Mängelrüge ist durch Übermittlung von Werkstücken bzw. Proben nachzuweisen.
Wir sind zur Vornahme von Zerstörungsprüfungen berechtigt. Bei nicht von uns genehmigter Nachbehandlung beanstandeter Werkstücke erlischt unsere Gewährungsverpflichtung.
Wir übernehmen für unsere Lohnarbeiten in der Weise Gewähr, dass wir jene Werkstücke, an denen uns zur Last fallende Mängel einwandfrei nachgewiesen werden, welche die Verwendbarkeit der Ware ausschließen, nach unserer Wahl entweder nacharbeiten oder hierfür eine Gutschrift erteilen, deren Höhe durch die Höhe des für den einzelnen Auftrag vereinbarten Preises begrenzt ist.
Ist eine Nacharbeitung nicht möglich, werden wir vertraglich vereinbarte Arbeiten an vom Kunden beigestellten Ersatzmaterial kostenlos durchführen. Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht einwandfreies Material beigestellt hatte oder die behandelten Werkstücke nicht entsprechend ihren Qualitätsbedingungen vom Kunden eingesetzt werden.
Eine Eingangsprüfung des beigestellten Materials wird von uns nicht übernommen.

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15. ANRECHNUNG, KONZERNVERRECHNUNGSKLAUSEL

Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegenüber dem Lieferanten zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmer zustehen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist.
Der aktuelle Kreis der Unternehmen an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist im Internet unter der Adresse
www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Lieferant über den Kreis der Unternehmen jederzeit Auskunft.

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16. Außenhandelsgesetz

Die Lieferung an den Kunden/Abnehmer erfolgt mit dessen Verpflichtung zur Anwendung und Einhaltung des Außenhandelsgesetz.

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