- Einkaufsbedingungen.
- Verhaltens-/Sicherheitsregeln f.Besucher bzw.Fremdfirmen.
- Verkaufsbedingungen.
- General terms and conditions for the Common Law area.
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- Einkaufsbedingungen
EINKAUFSBEDINGUNGEN
Stand: August 2012
- 1. Allgemeines
- 2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
- 3. Lieferung
- 4. Leistungsverhinderung
- 5. Versandanzeige und Rechnung
- 6. Preise und Lieferbedingungen
- 7. Zahlungsbedingungen
- 8. Aufrechnung und Konzernverrechnungsklausel
- 9. Eigentum
- 10. Mängelansprüche und Rückgriff
- 11. Haftung, Produkthaftung und Rückruf
- 12. Ausführung von Arbeiten
- 13. Beistellung
- 14. Unterlagen und Geheimhaltung
- 15. Allgemeine Bestimmungen
1. ALLGEMEINES
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte;
entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir unwiderruflich nicht
an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten
und Leistungen des Lieferanten (Vertragsgegenstand) annehmen oder
diese bezahlen.
2. VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSÄNDERUNGEN
2.1. Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe sowie deren Änderungen/
Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe
können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
2.2. Mündliche Vereinbarungen auch zu dieser Schriftformklausel vor, bei oder
nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Einkaufs.
2.3. Kostenvoranschläge sind verbindlich (auch wenn sie nicht als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sind) und nicht zu vergüten.
2.4. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden
verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Tagen ab Zugang
widerspricht.
3. LIEFERUNG
3.1. Termine und Fristen sind verbindlich (Fixtermine). Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übernahme der
Ware durch uns.
3.2. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.3. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt
der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise
Reisekosten, Bereitsstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4. Im Falle eines Lieferverzuges ist die Stahl Judenburg jederzeit
berechtigt, auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Auftrag ohne Folgen
zurückzutreten.
3.5. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten voraus, die ihn an der
vertragskonformen Leistungserbringung hindern könnten, hat er
unverzüglich unsere bestellende Abteilung und den Einkauf schriftlich zu
benachrichtigen. Dies schmälert jedoch nicht seine Haftung.
3.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung
enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung
oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur
vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die
betroffene Lieferung oder Leistung.
• Teillieferungen sind unzulässig.
• Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der
Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
• An Software inklusive Dokumentation, die zum Leistungsumfang
gehört, haben wir das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen und in dem für uns vernünftigerweise
notwendigen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung Sicherungskopien erstellen.
4. LEISTUNGSVERHINDERUNG
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, (un-)verschuldete Betriebsstörungen,
Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare
Ereignisse berechtigen die Stahl Judenburg, unbeschadet unserer
sonstigen Rechte, jederzeit ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten, soweit diese nicht von unerheblicher Dauer (< 2 Tage)
sind und eine Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben. Dieses
Recht gilt nicht für den Lieferanten. Weitere sofortige Rücktrittsgründe
unsererseits sind die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abweisung
einer Insolvenz mangels Masse und eine wirtschaftliche Situation die den
Bestand unseres Unternehmens gefährden könnte (wie z.B.
Wirtschaftskrisen, Kursverluste der Aktienleitindizes über 5% udgl.).
Auch berechtigt ein Auftragsrückgang unserer Kunden über 10% in
unserem Hause zum sanktionslosen Rücktritt.
5. VERSANDANZEIGE UND RECHNUNG
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die
Rechnung, welche zumindest allen jeweils geltenden gesetzlichen
Forderungen i.d.g.F. (insb. UStG) zu entsprechen hat, ist in einfacher
Ausfertigung im Original unter Angabe der Rechnungsnummer und
sonstiger Zuordnungsmerkmale inkl. Liefer- und Leistungsnachweise an
die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den
Sendungen beigefügt werden.
6. PREISE UND LIEFERBEDINGUNGEN
Alle Preise verstehen sich als Fixpreise. Für den Fall, dass die Stahl
Judenburg dem Lieferanten einen geringeren Marktpreis für ein
vergleichbares Produkt/Leistung bis spätestens zum Erfüllungszeitpunkt
vorhalten kann, verpflichtet sich dieser jederzeit den einst vereinbarten
gegenständlichen Kaufpreis an diesen günstigeren Preis anzugleichen.
Erfüllung gemäß DDP Magazin, Werksgelände der Stahl Judenburg
GmbH Ost, Gussstahlwerkstraße 21, 8750 Judenburg (6.30-13.30
Uhr) gemäß INCOTERMS 2010.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt entweder innerhalb von 30 Tagen
unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug ab
Fälligkeit der Entgeltforderung UND Eingang der Originalrechnung als
auch der körperlichen Übergabe der Ware inkl. Verschaffung des
Eigentums an dieser, beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die
Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung bzw. etwaigen
Gewährleistungsmängeln. Aus einer (auch teilweisen) kulanten
Begleichung einer Rechnung ist niemals rückzuschließen, dass auf
Garantie-/Gewährleistungsansprüche verzichtet wird.
8. AUFRECHNUNGS UND KONZERNVERRECHNUNGSKLAUSEL
Dem Lieferanten steht es zu, mit jeder rechtskräftig mittels Urteil
festgestellten Forderung mit uns aufzurechnen.
Der Stahl Judenburg, ihrer Mutter der Georgsmarienhütte Holding GmbH
und all ihrer direkt und indirekt verbundenen Gesellschaften und
Unternehmen und Gesellschaften an denen die beiden o.a.
Gesellschaften Beteiligungen halten (demonstrative Auflistung der
Gesellschaften siehe:
http://www.gmh-gruppe.de/de/wir-ueber-uns/gruppenuebersicht/gruppenuebersicht.html )
steht unwiderruflich das Recht zu, mit sämtlichen Forderungen gegen den
Lieferanten aufzurechnen und dbzgl. auch ein Zurückbehaltungsrecht
auszuüben.
9. EIGENTUM
Das Eigentum gekaufter Waren/Leistungen geht mit dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (Konsenses) an die Stahl Judenburg GmbH über und
es sind vom Lieferanten die vertragsgegenständlichen Waren,
Halbfertigprodukte oder deren Teile, ausdrücklich gegenüber Dritten auf
seine Kosten und Gefahr als Vorbehaltseigentum zu kennzeichnen. Der
Lieferant verpflichtet sich in der Zeit von Vertragsabschluss bis zur
körperlichen Übergabe der vertragsgegenständlichen Sache(n) an die
Stahl Judenburg, deren Besitzrechte zu verteidigen und dbzgl. die Stahl
Judenburg GmbH schad- und klaglos zu halten.
Die Stahl Judenburg GmbH behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt des
Eigentumübergangs nach ihrer Wahl ohne Grund auf einen späteren
Zeitpunkt als oben angeführt zu verlegen.
10. MÄNGELANSPRÜCHE UND RÜCKGRIFF
10.1. Zeigt sich innerhalb von 48 Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird unwiderruflich vermutet, dass der Mangel bereits
bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist
mit der Art der Sache oder des Mangels denkunmöglich. Die Beweislast
trägt der Lieferant.
10.2. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Mängelprüfung, die Mängel
werden dem Lieferanten zeitgerecht mitgeteilt. Der Lieferant verzichtet
unwiderruflich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gem. §§
377 ff. UGB.
10.3. Für Lieferanten die ein Qualitätsmanagement nach ISO 9001 oder
Vergleichbares aufrecht erhalten, entfällt unsere Mängelprüfung
gänzlich und es liegt ausschließlich in seiner Verantwortung uns
mangelfreie Ware zu liefern.
10.4. Als Sachmangel eines Vertragsgegenstandes gilt insb. die
Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen
Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar
und für seine rechtmäßige Inbetriebnahme am Betriebsstandort
notwendig sind (insb. Dokumentationspflicht, Atteste udgl.).
10.5. Das Recht, die Art der Verbesserung oder Wandlung zu wählen, steht
grundsätzlich der Stahl Judenburg GmbH zu.
10.6. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung mit
der Mängelbeseitigung beginnen und uns schriftlich berichten, so steht
uns insbesondere zur Abwehr von Gefahren oder Vermeidung von
Schäden das Recht zu, diese Mängelbehebung auf Kosten des
Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu
lassen (Ersatzvornahme).
10.7. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 60 Monaten nach
Übergabe an die Stahl Judenburg GmbH. Die Beweislast für die
Mängelfreiheit bei Erfüllung trägt während der gesamten
Gewährleistungsfrist der Lieferant. Bei Rechtsmängeln stellt uns der
Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
10.8. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche
instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu
dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Mangel beseitigt wurde.
10.9. Entstehen uns infolge mangelhafter Lieferung oder Lieferverzuges des
Vertragsgegenstandes Kosten/Aufwände, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen
Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder auch
Schadenersatzforderung von Dritten, so hat der Lieferant diese zu
tragen.
10.10. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse
infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten
Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber
der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen
in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem
Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst
erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
10.11. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu
verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen haben,
weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Pönalen hat.
11. HAFTUNG, PRODUKTHAFTUNG UND RÜCKRUF
Der Lieferant haftet uns gegenüber für alle gesetzlichen Fälle des
Schadensersatzes inkl. der Gefahr des zufälligen Untergangs
der Sache verschuldensunabhängig und unbeschränkt. Für den Zeitraum
bis zur körperlichen Übergabe der vertragsgegenständlichen Sache
haftet der Lieferant auch als Verwahrer im Sinne des Gesetzes.
Für den Fall, dass wir aufgrund der Produkthaftung in Anspruch
genommen werden ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen
Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen
Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes
verursacht worden ist. Der Lieferant trägt diesbezüglich die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen,
einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder
Rückrufaktion.
12. AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände
ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung
inkl. der Anweisungen unserer Mitarbeiter zu befolgen. Die Haftung für
Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vetreter oder
Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
13. BEISTELLUNG
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen
bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß
verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der
Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen,
dass wir Alleineigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und
Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für
uns verwahrt werden.
14. UNTERLAGEN UND GEHEIMHALTUNG
14.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen
Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen
Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind und
sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie
nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu
halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solche
Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum
Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden
müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben
unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches
Einverständnis dürfen solche Informationen, außer für Lieferungen an
uns, nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf
unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen
(gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen)
und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig
an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte
an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht
zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten,
Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von
Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch
zugunsten dieser Dritten.
14.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie
Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen
Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen
angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch
Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für
unsere Druckaufträge.
15. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
15.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen
weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung
zu ersetzen.
15.2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder
unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese
Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das sachlich und örtlich
zuständige Gericht am Unternehmensstandort, 8750 Judenburg. Wir
sind weiter berechtigt, den Lieferanten weltweit an einem anderen
Gericht unserer Wahl zu klagen.
15.3. Es gilt ausschließlich materielles und formelles österreichisches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) als vereinbart.
15.4. Vertrags-, Handels- und Prozesssprache ist deutsch. Bei
Korrespondenzen/Vereinbarungen als auch den Geschäftsbedingungen
hat die jeweils deutsche Fassung Vorrang.
