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- Einkaufsbedingungen
EINKAUFSBEDINGUNGEN
Stand: 01. Mai 2009
- 1. Bestellung
- 2. Preise und Verpackung
- 3. Lieferzeit
- 4. Versand und Zoll
- 5. Gewährleistung
- 6. Haftung
- 7. Rechnungslegung
- 8. Zahlung
- 9. Anfragen, Bestellunterlagen, Geheimhaltung
- 10. Sonstiges
- 11. Gerichtsstand
- 12. Anzuwendendes Recht
- 13. Korrespondenz
1. BESTELLUNG
Im Falle eines mit dem Auftraggeber vereinbarten Verhandlungsprotokolls kommt das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer mit der Bestellung zustande. Nur schriftlich oder per FAX erteilte Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich.Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahme jeder Bestellung ist vom Auftragnehmer schriftlich auf beiliegender Auftragsbestätigung, ohne Wiederholung des Bestelltextes, zu bestätigen.
Beginnt der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen - gerechnet vom Absendedatum der Bestellung - mit der Bestellausführung, so gilt die Bestellung auch ohne Auftragsbestätigung als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen vom Bestelltext in technischer oder kaufmännischer Hinsicht müssen in der Auftragsbestätigung angeführt sein und bedürfen, ebenso wie nachträgliche Ergänzungen durch den Auftragnehmer, zu ihrer Rechtswirksamkeit unsere schriftliche Anerkennung.
Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt wurden.
2. PREISE UND VERPACKUNG
Mangels anderer Vereinbarungen gelten für den Kostenübergang die INCOTERM 2000 bzw. für die Preiserstellung Festpreisbasis. Inlandspreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
Die Ware ist, ausgenommen bei Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Sie werden ersucht Ihre Ware für bestellte Ware an uns nach ökologischen Gesichtspunkten, ohne dass die angelieferte Ware dabei Schaden erleidet, auszuwählen und so sparsam wie möglich einzusetzen.
Lademittel und Emballagen gehen in unser Eigentum über.
Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Der Eigentumsübergang erfolgt gleichzeitig mit dem gemäß INCOTERMS 2000 vorgesehenem Gefahrenübergang.
3. LIEFERZEIT
Liefertermine bzw. –fristen sind strikt einzuhalten. Bei früherer Lieferung beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin. Bei vorzeitiger Lieferung ohne Zustimmung behalten wir uns die Anlastung damit verbundener Kosten (Lagermiete etc.) vor. Voraussehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich und unbeschadet unserer rechtlichen Ansprüche begründet mitzuteilen.
Bei absehbaren Lieferverzögerungen, insbesondere auch bei Überschreitung von Zwischenterminen, steht uns auf Kosten des Auftragnehmers und unter Wahrung weiterer Ansprüche das Recht zu, unter Setzung einer Nachfrist eine Ersatzvornahme durchzuführen.
Liefertermine gelten erst dann erfüllt, wenn auch die erforderliche Dokumentation (z.B. technische-, Versand-, Prüfdokumentation) vollständig geliefert ist.
4. VERSAND UND ZOLL
Die für diesen Auftrag gültigen Lieferkonditionen und Versandvorschriften entnehmen Sie bitte der Bestellung. Bei Unklarheiten bitten wie Sie entweder das zuständige Einkaufsreferat oder direkt das Zollwesen, wie in den Verkaufsbedingungen angegeben, telefonisch (03572 / 701-321) oder FAX (03572 /701-247) zu kontaktieren.Darüber hinaus sind bei Lieferungen vom Ausland eine Handelsrechnung (2-fach) sowie ein gültiger Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung) EUR 1, Ursprungserklärung bzw. Ursprungszeugnis) beizuschließen bzw. den Frachtpapieren beizuheften.Die komplette Bestellnummer und die angeführte Abladestelle sind in den Frachtbriefen, den für den Empfänger bestimmten Versandpapieren und auf den Kollis selbst (Signierung, Klebezettel) deutlich sichtbar anzubringen.Auf sämtlichen Versandpapieren, Rechnungen etc. muss das Gesamtgewicht (Brutto-, Nettogewicht) angegeben sein.Verbindlich erforderliche Erklärungen in den CIM-Frachtbriefen und Schiffsladelisten:
„Sammelanmeldung gem.§ 52a, Abs.2 ZG“
„Kenn.Nr. 700 / 838“
Kosten für die Transportverrechnung tragen wir nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in Vereinbarung noch in den INCOTERMS 2000 geregelt sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei Nichteinhaltung unserer Versand-, Verpackungs-, bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierenden Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des Auftragnehmers und verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Dokumentationen.
5. GEWÄHRLEISTUNG
Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (Gew.RÄG) BGBI 2001/48 i.d.g.F., mit welchem die Verbrauchsgüterverkauf-Richtlinie des EU-Rechtes RL 99/44/EG, Abl Nr. L 171 vom 7.7.1999 umgesetzt wurde.
Für Mängel der Lieferung dauert die Gewährleistung, soweit im Einzelfalle nicht anders schriftlich vereinbart wurde, zwei Jahre ab Inbetriebnahme/Übernahme.
Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir, wenn der Auftragnehmer in der für uns notwendigen Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme sowohl primäre Gewährleistungsrechte (Verbesserung und Austausch) als auch sekundäre Gewährleistungsrechte (Wandlung und Preisminderung) nach unserer Wahl geltend zu machen. Die über diese wahlweise Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen hinausgehenden rechtlichen Verpflichtungen des Auftragnehmers wurden davon nicht berührt.
Unsere Mängelrüge gilt als rechtzeitig erstattet bei
a) offenen Mängeln binnen drei Monaten nach Übernahme
b) versteckten Mängeln binnen drei Monaten ab Entdeckung
Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassenen Waren gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden können, als versteckte Mängel. Bei Ersatzlieferungen und Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und gilt die hier vereinbarte Gewährleistungsdauer. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, neben Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche geltend zu machen.(§933a ABGB i.d.f.F.)
6. HAFTUNG
Gemäß den Richtlinien und Forderungen der Qualitäts- und Umweltnormen verpflichten Sie sich, die in Ihrem Land und in Österreich gültigen gesetzlichen, sicherheitsrelevanten und umweltbezogenen Vorschriften einzuhalten.
Der Auftragnehmer haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes uneingeschränkt für Schäden. Einschränkungen jeglicher Art der dem Auftraggeber nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
7. RECHNUNGSLEGUNG
Rechnungen sind zweifach mit Kopie der Liefermeldung bzw. des Lieferscheines,Baurechnungen fünffach einzureichen. Auf der Rechnung sind klar sichtbar Bestellnummer und Partnernummer extra zu vermerken. Leistungsrechnungen sind außerdem mit Leistungsbestätigungen zu belegen. Unabhängig davon gilt für zu verzollende Sendungen Pkt.4.
Bei Inlandsgeschäften ist die Rechnung mit Mehrwertsteuer-Prozentangaben vorzulegen und der MWSt.-Betrag grundsätzlich, also auch bei Rechnungswert unter 72,67 Euro offen auszuweisen.
Die Rechnung ist an den Auftraggeber zu adressieren. Bei anderslautender Adressierung gilt die Rechnung erst als eingelangt, wenn sie beim Auftraggeber eintrifft.
8. ZAHLUNG
Zahlung leisten wir, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt und ordnungsgemäßer Lieferung / Leistung mit 3% Skonto oder 90 Tage netto, nach unserer Wahl in bar, eigenem 3-Monats-Akzept oder Kundenwechsel.
Wir behalten uns vor, unser Akzept einmal auf weitere 3 Monate zu verlängern. Der Auftragnehmer erklärt sich mit einer Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten jeder Art einverstanden. Zessionen und Lieferantenforderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Nachnahmesendungen werden nicht angenommen (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarung). Beanstandungen der Lieferung/Leistung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
9. ANFRAGEN, BESTELLUNTERLAGEN, GEHEIMHALTUNG
Alle Beilagen zu unseren Anfragen oder Bestellungen (z.B. Pläne, Muster, Modelle etc.) bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden; sie sind uns mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.
Die Benützung der Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Die Bestellung und alle darauf bezüglichen Angaben, Unterlagen usw. sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Ausgehend von unserer Anfrage wird für die Ausarbeitung von Angeboten, Plänen usw. keine Vergütung gewährt.
Die Angebotsabgabe schließt die Zustimmung ein, dass technische Angebotsunterlagen etc. zur technischen Prüfung Engineerpartnern etc. mit Absicherung für Geheimhaltung und gegen Übertragbarkeit, ohne irgendwelche Ansprüche an uns, zur Verfügung gestellt werden dürfen. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert.
10. SONSTIGES
a) Der Auftraggeber behält sich, dem Endabnehmer und/oder deren Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des Auftragnehmers und seiner Sublieferanten zu jeder Zeit während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung.
b) Etwaige Sublieferanten, ausgenommen für Norm- und Standardteile, sind bekanntzugeben und vom Auftraggeber genehmigen zu lassen..
c) Gegen ev.mit der Bestellerfüllung in Verbindung stehende Ansprüche aus Patenten und anderen Rechten Dritter hält uns der Auftragnehmer schadlos.
11. GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige ordentliche Gericht des Auftraggebers in Leoben oder nach dessen Wahl das sachlich zuständige ordentliche Gericht am Sitz des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet uns über Verlangen jederzeit das Bestehen dieser Gerichtsvereinbarung schriftlich zu bestätigen.
12. ANZUWENDENDES RECHT
Bei der Klärung von Zweifelsfragen über die Auslegung dieser Einkaufsbedingungen, auch im Falle einer Prozessführung, sowie hinsichtlich der in diesen Einkaufsbedingungen nicht geregelten Umstände gilt ausschließlich österreichisches Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
13. KORRESPONDENZ
In der Korrespondenz sind stets die komplette Bestellnummer (bzw. Anfragennummer), sowie Briefzeichen und Datum der Vorkorrespondenz anzugeben. Rückfragen sind ausschließlich an den Auftraggeber zu richten.
Gußstahlwerkstraße 21
Postfach 4
A-8750 Judenburg, Austria
Telefon : +43 / 3572 / 701-0
Telefax : +43 / 3572 / 701-212
E-Mail : stahl.judenburg@stj.at
Internet : http:// www.stahl-judenburg.com
